Wörter im Geschäftsbrief

Es ist die Natur eines Geschäftsbriefs, daß er Wörter enthält. In den meisten Fällen bringt der Umgang mit den Wörtern in einem Geschäftsbrief keine Probleme mit sich, zumal die heutige EDV den Verfasser an vielen Stellen unterstützt, beispielsweise bei der Trennung der Wörter am Zeilenende oder bei der automatischen Fehlerkorrektur. Nachfolgend möchte ich die wichtigsten Regeln - in alphabetischer Reihenfolge - darstellen, die beim Umgang mit Wörtern zu beachten sind.

DIN 5008 - der normierte Geschäftsbrief

Durch die DIN-Norm DIN 5008 wird die Gestaltung eines Geschäftsbriefs einheitlich geregelt. Die erste Ausgabe der DIN 5008 stammt aus dem Jahre 1949 mit Aktualisierungen in unregelmäßigen Abständen von ungefähr 10 Jahren. DIN-Normen werden durch einen Fachbereich des Deutschen Instituts für Normung erarbeitet und enthalten Empfehlungen zur Vereinheitlichung bestimmter Standards, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen. In der DIN-Norm 5008 sind Empfehlungen an die Wirtschaft enthalten, um die Gestaltung eines Geschäftsbriefs einheitlich zu gestalten. Die wichtigsten Regeln der DIN 5008 für die Gestaltung der Geschäftsbriefe werden nachfolgend erläutert.

Betriebsnummer beantragen

Arbeitgeber benötigen zur Anmeldung und Abrechnung ihrer Mitarbeiter eine Betriebsnummer, die vom Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit vergeben wird und aus 8 Ziffern besteht. Die Betriebsnummer identifiziert gewerbliche Unternehmen oder Freiberufler als Arbeitgeber und ist zur Kommunikation mit den Behörden und Trägern der Sozialversicherung unverzichtbar. Da die Erteilung einer Betriebsnummer in der Praxis mehrere Tage dauern kann und in manchen Branchen die Pflicht zur Sofortmeldung der Mitarbeiter besteht, ist es empfehlenswert, die Betriebsnummer frühzeitig zu beantragen, am besten schon unmittelbar nach der Unternehmens- oder GmbH-Gründung oder ggf. nach Eintragung ins Handelsregister. Eine Betriebsnummer ist auch dann erforderlich, wenn man nur geringfügig Beschäftigte als Mitarbeiter führt, da die monatliche Anmeldung und Abführung der Beiträge an die Minijob-Zentrale unter der zugeteilten Betriebsnummer erfolgt. Ein formeller Geschäftsbrief ist für den Antrag auf Erteilung der Betriebsummer nicht mehr erforderlich, da dies inzwischen online abgewickelt werden kann. In vielen Fällen erfolgt die Beantragung der Betriebsnummer auch über die Lohnabrechnungsstelle oder die Steuerkanzlei, wenn der Arbeitgeber dies nicht selbst im eigenen Unternehmen erledigen will.

Abmahnung

Eine formal und inhaltlich ordnungsgemäße Abmahnung ist im Arbeitsrecht Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung eines Mitarbeiters durch den Arbeitgeber. Es ist jedoch eine Frage der Personalführung, ob jedes Fehlverhalten durch eine schriftliche Abmahnung geahndet werden muss. In vielen Fällen reicht auch eine mündliche Ermahnung aus, um den Mitarbeiter an seine Aufgaben und Pflichten zu erinnern. Eine Abmahnung hat sozusagen die Funktion einer "letzten Warnung" vor der Kündigung.

Bestellung

Mittels einer Bestellung wird ein Hersteller, Händler oder Dienstleister aufgefordert, ein bestimmtes Produkt zu liefern oder eine im Voraus definierte Leistung zu erbringen. In der Praxis erfolgt die Bestellung meist aus einem Katalog mit Angabe der Katalognummer(n) und Anzahl der gewünschten Exemplare. Ist der Bestellung ein (verbindliches) Angebot vorausgegangen, wird dieses durch die Bestellung angenommen. Daduch kommt es zu einem Vertrag, dessen Inhalt regelmäßig durch das Angebot definiert wird. Hier ist daher wichtig, in der Bestellung auf ein konkretes Angebot Bezug zu nehmen, am besten schon in der Betreffzeile. In der Praxis reagiert der Hersteller oder Händler entweder mit einer Auftragsbestätigung oder direkt mit der Lieferung der bestellten Gegenstände. Im Falle einer bestellten Dienstleistung wird der Dienstleister mit dem Kunden zuvor Kontakt aufnehmen.

Angebot

Das Angebot ist regelmäßig einer der ersten Geschäftsbriefe, den ein interessierter Kunde von einem Unternehmen erhält und sollte daher immer einen perfekten Eindruck hinterlassen. Außer den gesetzlich definierten Pflichtangaben auf einem Geschäftsbrief gibt es keine besonderen Vorschriften für die Gestaltung eines Angebots. Inhaltlich richtet sich das Angebotsschreiben in erster Linie nach dem Produkt oder der Leistung, die angeboten werden sollen und reicht von einer Seite bis zu mehreren Hundert Seiten je nach Gegenstand oder Leistung.

Zahlungserinnerung, Mahnung

Die Mahnung gehört zweifellos zum unverzichtbaren Alltag eines selbständigen Unternehmers und kann dennoch als "unbekanntes Wesen" im Geschäftsalltag bezeichnet werden. Es ranken sich so viele Irrtümer rund um die Mahnung, daß es schon wieder amüsant ist. Wo manche gar 3 Mahnungen als Voraussetzung für ein gerichtliches Mahnerfahren sehen, lassen andere bildlich gesprochen "das Kind schon mit der ersten Zahlungserinnerung in den Brunnen fallen".