Abmahnung

Eine formal und inhaltlich ordnungsgemäße Abmahnung ist im Arbeitsrecht Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung eines Mitarbeiters durch den Arbeitgeber. Es ist jedoch eine Frage der Personalführung, ob jedes Fehlverhalten durch eine schriftliche Abmahnung geahndet werden muss. In vielen Fällen reicht auch eine mündliche Ermahnung aus, um den Mitarbeiter an seine Aufgaben und Pflichten zu erinnern. Eine Abmahnung hat sozusagen die Funktion einer "letzten Warnung" vor der Kündigung.

Kündigung nur nach Abmahnung

Die Anforderungen an den Inhalt einer Abmahnung im Arbeitsrecht orientieren sich im wesentlichen an ihrer Funktion, den Mitarbeiter als "ultima ratio vor einer Kündigung" an die Erledigung seiner Aufgaben und Pflichten anzuhalten. Daher versteht man unter einer Abmahnung immer auch die "Vorstufe zur Kündigung", wobei regelmäßig nur die formal richtige und vollständige Abmahnung zu einer wirksamen verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses führt. Hierzu ist erforderlich, daß die Abmahnung folgende Elemente enthält:
  • Hinweis, daß bestimmtes Verhalten gegen Arbeitsvertrag verstößt,
  • Warnung, daß bei Fortsetzung des Verhaltens mit einer Kündigung des Arbeitsvertrages zu rechnen ist und
  • Dokumentation, welches Fehlverhalten des Mitarbeiters zur Abmahnung und zur Kündigung des Arbeitsvertrages geführt hat.
Grundsätzlich kann nahezu jedes Fehlverhalten eines Arbeitnehmers Gegenstand einer Abmahnung sein. Schwierig wird es im Zusammenhang mit einem krankhaften Konsum von Drogen (insbesondere Alkohol), wenn der Mitarbeiter nicht mehr in der Lage ist, sein Verhalten bewusst zu steuern.

In der Regel ist eine verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitsvertrages nur wirksam, wenn dieser eine formal und inhaltlich korrekte Abmahnung vorausgegangen ist. Ausnahmen bestätigen die Regel, insbesondere bei Straftaten des Mitarbeiters am Arbeitsplatz. Problematisch sind sog. Bagatelldelikte am Arbeitsplatz. Nicht nur aus juristischen Gründen ist eine vorherige Anhörung des Mitarbeiters und ein klärendes Gespräch empfehlenswert, insbesondere in Betrieben mit einer entsprechenden Verpflichtung im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Das gleiche gilt für die Einschaltung des Betriebsrats.

Inhaltlich gibt es zu vielen typischen Fallgestaltungen Muster einer Abmahnung, die man als Vorlage nutzen kann. Im übrigen sind die Anforderungen an eine korrekte Abmahnung nicht zu unterschätzen, da pauschale Vorwürfe nicht ausreichend sind. Zunächst ist das Fehlverhalten des Mitarbeiters in der Abmahnung so konkret wie möglich zu beschreiben, möglichst mit genauer Angabe des Orts, Datums und Uhrzeit und ggf. der Zeugen, die das Fehlverhalten bezeugen können.

Beispiel:
"Am 11.03., 16.03. und 21.03.2011 sind Sie erst nach 9.15 Uhr an Ihrem Arbeitsplatz erschienen und damit um 15 Minuten verspätet, ohne diese Verspätung vorher oder nachher ausreichend zu entschuldigen. Ihr Vorarbeiter Herr Meier war an den genannten Tagen bereits um 9.00 Uhr anwesend und kann ihre Verspätung bezeugen."
Dem Mitarbeiter muss in der Abmahnung deutlich erläutert werden, warum und gegen welche Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen wird. Ferner ist der Mitarbeiter klar und unmißverständlich abzumahnen und für die Zukunft zu vertragsgetreuem Verhalten aufgefordert werden.

Beispiel:
"Eine wiederholte Unpünktlich am Arbeitsplatz stellt einen Verstoß gegen § 3 Ihres Arbeitsvertrages dar, der den Arbeitsbeginn auf 9.00 Uhr festlegt. Wir mahnen daher dieses Verhalten ab und erwarten von Ihnen, daß Sie pünktlich um 9.00 Uhr an Ihrem Arbeitsplatz erscheinen, damit das Büro ab diesem Zeitpunkt jederzeit besetzt ist."
Abschließend muß die Abmahnung eine Androhung rechtlicher Konsequenzen im Wiederholungsfall enthalten. Es muß aus der Abmahnung deutlich hervorgehen, dass der Mitarbeiter bei weiteren Verstößen dieser Art mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen muß.

Beispiel:
"Im Wiederholungsfall müssen Sie mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen."
In der Praxis hat sich ein gutes Dutzend typischer Fälle mit entsprechendem Fehlverhalten der Mitarbeiter herausgebildet, in denen Arbeitgeber vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abmahnung reagieren müssen.

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